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Soeben habe ich in einer Fachzeitschrift einen interessanten Artikel gelesen, den ich nachfolgend zitiere:
"Sind befristete Verträge von Profisportlern unzulässig?
Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19. März 2015 – 3 Ca 1197/14
Sachverhalt:
Der Kläger ist der ehemalige Torwart des Fußball-Bundesliga-Vereins FSV Mainz 05, der ursprünglich einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag als Lizenzfußballspieler mit dem Verein abgeschlossen hatte. Nach Ablauf dieses befristeten Arbeitsvertrags vereinbarten Spieler und Verein die Verlängerung des Vertrags um weitere zwei Jahre. Eine darüber hinausgehende Verlängerung lehnte der Verein ab, woraufhin der Spieler vor dem Arbeitsgericht Mainz „Entfristungsklage" erhob, sich also gegen die Befristung zur Wehr setzte und auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses klagte.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Mainz entschied, dass die Befristung unwirksam sei und der Spieler trotz der abgelaufenen Befristungsabrede einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber dem Verein habe. Darüber hinaus wurde der Verein zur Zahlung der rückständigen Vergütung verurteilt. Entgegen der bisher sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Kommentarliteratur geäußerten Auffassung greife für Profisportler weder der Tatbestand der „Eigenart der Beschäftigung" (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) noch eine ungeschriebene Sonderregel, nach der Arbeitsverträge auch ohne einen der im Gesetz genannten Sachgründe über die Dauer von zwei Jahren hinaus befristet werden können. Das Arbeitsgericht Mainz ist insoweit der Auffassung, dass es sich bei Profifußballern um gewöhnliche Arbeitnehmer handelt, für die auch hinsichtlich der Befristung des Arbeitsvertrags keine Besonderheiten gelten.
Dementsprechend seien Befristungen nur dann zulässig, wenn sie sich entweder innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums bewegen oder einer der übrigen gesetzlich vorgesehenen Befristungstatbestände (z. B. Elternzeitvertretung, Erprobung o.ä.) gegeben ist.
Konsequenzen für die Praxis:
Die Entscheidung hat bereits deutschlandweit Beachtung gefunden. Ihr wird vielfach das Potenzial beigemessen, den Profisport – ähnlich wie die frühere Bosmann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – grundlegend zu verändern. Sollten nämlich die vom FSV Mainz 05 angekündigten Rechtsmittel ebenfalls erfolglos bleiben, wird die Befristung von Arbeitsverträgen für Profisportler faktisch unmöglich und damit das Konzept des Profisports insgesamt in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wird der noch weitergehende Rechtsstreit zwischen dem FSV Mainz 05 und seinem ehemaligen Torwart wahrscheinlich erst durch das Bundesarbeitsgericht entschieden werden. Die Diskussion über die Behandlung von befristeten Sportlerverträgen wird daher weiter spannend bleiben.
Dr. Christian Bitsch,
Rechtsanwalt, BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main"
Ich bin kein Jurist, aber ich glaub man muss kein Advokat sein, um die Sprengkraft dieses Urteils zu erkennen.
Meines Erachtens gibt es keinen Grund für das Bundesarbeitsgericht, das Urteil zu kassieren, außer man würde Fussballer nicht (mehr) als Arbeitnehmer einstufen. Eine Lösung bietet sich spontan an: Fussballer sind dann eben künftig nicht mehr Arbeitnehmer sondern Künstler mit Gastspielverträgen für mehrere Jahre oder ähnlichem und richtiger Selbständigkeit mit passender Rechtsform. Aber selbst darstellende Künstler in Ensembles, Tanzgruppen oder Chören sind soweit ich weiß Arbeitnehmer.
Aber eins scheint mir sonnenklar: Wer jetzt noch Verträge von mehr als zwei Jahren vereinbart oder über den Zeitrahmen hinaus verlängert, begibt sich in vermintes Gelände. Wenn die Leute zwei Jahre im "Verein" sind und auf Entfristung klagen, zieht ggf. keiner der Kündigungsgründe. Ein 34 jähriger kann zwar nicht mehr so schnell laufen, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten kann er aber noch nachkommen. Im Zweifel hat der "Verein" dann Fussballrentner mit Millionengehältern am Bein.
Vlt. gibt's hier Kenner der Materie, die dazu eine fundierte Meinung haben und die Auswirkungen besser einschätzen können.
"Sind befristete Verträge von Profisportlern unzulässig?
Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 19. März 2015 – 3 Ca 1197/14
Sachverhalt:
Der Kläger ist der ehemalige Torwart des Fußball-Bundesliga-Vereins FSV Mainz 05, der ursprünglich einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag als Lizenzfußballspieler mit dem Verein abgeschlossen hatte. Nach Ablauf dieses befristeten Arbeitsvertrags vereinbarten Spieler und Verein die Verlängerung des Vertrags um weitere zwei Jahre. Eine darüber hinausgehende Verlängerung lehnte der Verein ab, woraufhin der Spieler vor dem Arbeitsgericht Mainz „Entfristungsklage" erhob, sich also gegen die Befristung zur Wehr setzte und auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses klagte.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Mainz entschied, dass die Befristung unwirksam sei und der Spieler trotz der abgelaufenen Befristungsabrede einen Anspruch auf Beschäftigung gegenüber dem Verein habe. Darüber hinaus wurde der Verein zur Zahlung der rückständigen Vergütung verurteilt. Entgegen der bisher sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Kommentarliteratur geäußerten Auffassung greife für Profisportler weder der Tatbestand der „Eigenart der Beschäftigung" (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) noch eine ungeschriebene Sonderregel, nach der Arbeitsverträge auch ohne einen der im Gesetz genannten Sachgründe über die Dauer von zwei Jahren hinaus befristet werden können. Das Arbeitsgericht Mainz ist insoweit der Auffassung, dass es sich bei Profifußballern um gewöhnliche Arbeitnehmer handelt, für die auch hinsichtlich der Befristung des Arbeitsvertrags keine Besonderheiten gelten.
Dementsprechend seien Befristungen nur dann zulässig, wenn sie sich entweder innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums bewegen oder einer der übrigen gesetzlich vorgesehenen Befristungstatbestände (z. B. Elternzeitvertretung, Erprobung o.ä.) gegeben ist.
Konsequenzen für die Praxis:
Die Entscheidung hat bereits deutschlandweit Beachtung gefunden. Ihr wird vielfach das Potenzial beigemessen, den Profisport – ähnlich wie die frühere Bosmann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs – grundlegend zu verändern. Sollten nämlich die vom FSV Mainz 05 angekündigten Rechtsmittel ebenfalls erfolglos bleiben, wird die Befristung von Arbeitsverträgen für Profisportler faktisch unmöglich und damit das Konzept des Profisports insgesamt in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund wird der noch weitergehende Rechtsstreit zwischen dem FSV Mainz 05 und seinem ehemaligen Torwart wahrscheinlich erst durch das Bundesarbeitsgericht entschieden werden. Die Diskussion über die Behandlung von befristeten Sportlerverträgen wird daher weiter spannend bleiben.
Dr. Christian Bitsch,
Rechtsanwalt, BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main"
Ich bin kein Jurist, aber ich glaub man muss kein Advokat sein, um die Sprengkraft dieses Urteils zu erkennen.
Meines Erachtens gibt es keinen Grund für das Bundesarbeitsgericht, das Urteil zu kassieren, außer man würde Fussballer nicht (mehr) als Arbeitnehmer einstufen. Eine Lösung bietet sich spontan an: Fussballer sind dann eben künftig nicht mehr Arbeitnehmer sondern Künstler mit Gastspielverträgen für mehrere Jahre oder ähnlichem und richtiger Selbständigkeit mit passender Rechtsform. Aber selbst darstellende Künstler in Ensembles, Tanzgruppen oder Chören sind soweit ich weiß Arbeitnehmer.
Aber eins scheint mir sonnenklar: Wer jetzt noch Verträge von mehr als zwei Jahren vereinbart oder über den Zeitrahmen hinaus verlängert, begibt sich in vermintes Gelände. Wenn die Leute zwei Jahre im "Verein" sind und auf Entfristung klagen, zieht ggf. keiner der Kündigungsgründe. Ein 34 jähriger kann zwar nicht mehr so schnell laufen, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten kann er aber noch nachkommen. Im Zweifel hat der "Verein" dann Fussballrentner mit Millionengehältern am Bein.
Vlt. gibt's hier Kenner der Materie, die dazu eine fundierte Meinung haben und die Auswirkungen besser einschätzen können.