Fake!
Wenn der Betreffende gegen das OWiG verstossen haben soll, muss das Schwenken von Fahnen in einer bestimmten Grösse eine "rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbusse zulässt" (§ 1 Abs. 1 OWiG), sein. Dafür, dass es eine solche Bestimmung nicht gibt, spricht schon der Umstand, dass sie in dem Schreiben nicht erwähnt wird. Alle zitierten Bestimmungen sind Verfahrensvorschriften. Dem Beschuldigten die Bestimmung zu nennen, gegen die verstossen worden sein soll, ist aber noch das erste und mindeste, was die betreffende Behörde tun sollte.
Außerdem: Seit wann regelt der Gesetzgeber die Grösse von Fahnen in Fussballstadien? Er regelt sicher sehr viel, aber das?
Ich glaube auch kaum, dass das Schwenken von Fahnen eine "Belästigung der Allgemeinheit" (§ 118 OWiG) oder eine "Grob anstössige und belästigende Handlung"( § 119 OWiG) ist. Um Verstösse gegen irgendwelche Stadionordnungen kümmert sich die Polizei nur, wenn sie zugleich Verstösse gegen StGB oder OWiG darstellen. Oder glaubt jemand, demnächst bekommt jemand einen Bussgeldbescheid, weil er im Gästemannschaftstrikot auf der Nord rumläuft?