Infos zum Bayer Leverkusen Spiel

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Fanbeauftragter

"Hallo Dirk,

die Polizei Leverkusen konnte eurer Anfrage nicht zustimmen, so dass lediglich ein Megaphon am Samstag beim Spiel in der BayArena erlaubt ist.

Erlaubt:
Megaphon

Nicht erlaubt:
Kleine Fahnen
Grosse Schwenkfahnen
Doppelhalter
Trommeln
Zaunfahnen/Fanclubbanner
Spruchband


Mitnahme von Getränken und Rücksäcken ist nicht möglich. Digitalkameras sind erlaubt, wenn die Fotos nur zum privaten Zweck verwendet werden."

Stadionordnung
In Ausübung der Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH als Besitzer und als Nutzer zustehenden Haus- und Organisationsrechts wird
folgende Benutzungsordnung erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit im Bereich des umfriedeten Geländes zwischen
der Bismarckstraße, der Stelzenautobahn und der Dhünn in Leverkusen. Auf diesem Grundstück befi ndet sich das Stadion der Bayer
04 Fußball GmbH, die BayArena.
§ 2 Widmung
(1) Das Stadion wird vornehmlich für die Austragung von Fußballspielen benutzt. Darüber hinaus können auch Veranstaltungen
nichtsportlicher Art zugelassen und durchgeführt werden.
(2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des Stadions und der dazugehörigen Anlagen besteht nur im Rahmen der in
Abs. 1 genannten Zweckbestimmung.
§ 3 Aufenthalt
(1) Findet im Stadionbereich eine Veranstaltung statt, ist der Zutritt und der Aufenthalt im Zuschauerbereich nur den Personen gestattet,
die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung
für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
(2) Zutrittsberechtigt ist nur, wer die Eintrittskarte rechtmäßig erworben hat. Weitergabe von Eintrittskarten nur an bekannte Personen.
Eintrittskartenweiterverkauf über das Internet ist unzulässig. Es gelten §§ 5 und 7 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH für den Erwerb und die Weitergabe von Eintrittskarten.
(3) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Beim Verlassen
des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der
Zugangsberechtigungen an dem konkreten Spieltag!
(4) Für den Aufenthalt im Stadionbereich an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Bayer 04 Fußball GmbH getroffenen
besonderen Anordnungen.
(5) Zur Sicherheit werden das Stadion und das Umfeld videoüberwacht.
§ 4 Eingangskontrollen
(1) Jeder Besucher ist verpfl ichtet, beim Betreten der Stadionanlage und im Stadion der Polizei oder dem Kontroll- und
Sicherheitsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung
auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - darauf zu
durchsuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen
oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte
Sachen und kann nur mit Zustimmung durch den Betroffenen erfolgen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung
verweigern, werden zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert!
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden
zurückgewiesen und am Betreten des Stadions gehindert. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames oder ein
stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde, und für Besucher, die eine Untersuchung gemäß Abs. 2 verweigern.
(4) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht!
§ 5 Verhalten im Stadion
(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach
den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll- und Sicherheitsdienst, des Rettungsdienstes und
des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpfl ichtet, auf Anweisung der Polizei oder des
Kontroll- und Sicherheitsdienst andere Plätze als auf ihren Eintrittskarten vermerkt - auch in anderen Bereichen - einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind unbedingt freizuhalten.
(5) Unbeschadet dieser Stadionordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung
von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der in §4
Absatz 1. genannten Personen ist Folge zu leisten.
§ 6 Verbote
(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Sachen im Stadion untersagt:
(a) rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial;
(b) Waffen aller Art, wie z.B. Hieb-, Stich-, Stoß- und Schußwaffen.
(c) Wurfgeschosse;
(d) Laser-Pointer;
(e) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
(f) Flaschen aller Materialien, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material;
(g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer
(h) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände;
(i) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist;
(j) alkoholische Getränke und Drogen aller Art;
(k) Tiere
(l) mechanisch betriebene Lärminstrumente, wie z.B. Megaphone und Gasdruckfanfaren.
(m) Videokameras.
(n) brandförderndes oder brandlasterhöhendes Material.
(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:
(a) rassistische, fremdenfeindliche oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
(b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern,
Spielfeldumfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Fernseh- und Kamerapodeste, Bäume, Pfl anzfl ächen, Dächer sowie
Maste aller Art zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;
(c) Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind, wie das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume, zu betreten;
(d) mit Gegenständen aller Art zu werfen;
(e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
(f) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben;
(g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen
von Sachen zu verunreinigen;
(h) ohne Erlaubnis der Bayer 04 Fußball GmbH
- das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
- Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial wie Warenproben und
- Prospekte zu verteilen
- Sammlungen jeder Art durchzuführen.
(i) Die Mitnahme von Fotokameras-/ apparaten, sowie sonstigen Bild oder Tonaufnahmegeräten zum Zwecke der
kommerziellen Nutzung
§ 7 Haftung
(1) Der Besuch des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet
Bayer 04 Leverkusen nicht.
(2) Unfälle und Schäden sind der Bayer 04 Fußball GmbH unverzüglich zu melden.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes
aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder die unter dem Einfl uss von anderen, die
freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlage im Zusammenhang mit einer Veranstaltung
die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden.
Dieses Betretungsverbot kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die BayArena beschränkt oder mit
bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
(3) Besteht der Verdacht, dass die Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige
erstattet werden
(4) Verbotener Weise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als
Beweismittel benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
Stand: März 2005
Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH
Geschäftsführung
 
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