F
Fanbeauftragter
Erlaubt;
1 Megaphone, bitte bei mir melden
3 Schwenkfahnen, nur Innenraum, bitte bei mir melden
Trommeln, offen und durchsichtig wie immer
Zaunfahnen, je nach Platz ansonsten Innenraum
Kl. Fahnen 1,50mtr. 3cm Durchmesser
Doppelhalter sind NICHT erlaubt
Den Rest siehe Anhang Stadionordnung
§3 Verbote
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt: • Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind • Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm • Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände • alkoholische Getränke aller Art • Tiere • ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen
§4 Eingangskontrolle
.....
(1) Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand zu betreten.
(4) Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten: • Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen • Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden
1 Megaphone, bitte bei mir melden
3 Schwenkfahnen, nur Innenraum, bitte bei mir melden
Trommeln, offen und durchsichtig wie immer
Zaunfahnen, je nach Platz ansonsten Innenraum
Kl. Fahnen 1,50mtr. 3cm Durchmesser
Doppelhalter sind NICHT erlaubt
Den Rest siehe Anhang Stadionordnung
§3 Verbote
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist das Mitführen folgender Gegenstände ohne amtliche Ermächtigung untersagt: • Schuss-, Hieb-, Stich- und Stoßwaffen aller Art sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer Art zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und von ihrem Besitzer hierzu bestimmt sind • Flaschen, Gläser, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder hartem Material • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten, Stangen mit einer Länge von mehr als 1,5 m oder einem Durchmesser von mehr als 3 cm • Feuerwerkskörper und sonstige pyrotechnische Gegenstände • alkoholische Getränke aller Art • Tiere • ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen
§4 Eingangskontrolle
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(1) Es ist nicht gestattet, das Stadion in erkennbar betrunkenem oder sonstwie berauschtem Zustand zu betreten.
(4) Im Geltungsbereich dieser Stadionordnung ist es verboten: • Propagandamittel, deren Inhalt sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richtet, mitzuführen, zu verbreiten oder zur Schau zu stellen • Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, zu verwenden