F
Fanbeauftragter
Hallo zusammen,
bis jetzt habe ich noch keine konkreten Daten bezgl. meiner Anfragen vom VFB erhalte.
Daher gilt bis auf weiteres deren "Stadionordnung".
Sobald ich eine bindende Antwort vom VFB erhalte werde ich sie hier posten;
§ 4
Verbote
1. Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
1. Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind,
2. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
3. sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Stadionbesucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, wie zum Beispiel Transparente, Fahnen, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten,
4. Fahnen oder Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
5. rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial,
6. alkoholische Getränke aller Art, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet,
7. Tiere.
2. Verboten ist weiterhin:
1. das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlageteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Sportstättenanlagen, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer;
2. das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. die Spielfelder, die Funktionsräume, der Innenbereich der Stadien einschließlich seiner Begrenzungen);
3. Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in den Besucherbereich zu werfen bzw. zu schütten;
4. Rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten;
5. Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;
6. ohne Erlaubnis der Stadt und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
7. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;
8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. die Sportstätte in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
§ 8
Video-Überwachung
Die Stadien werden mit Video-Kameras überwacht.
bis jetzt habe ich noch keine konkreten Daten bezgl. meiner Anfragen vom VFB erhalte.
Daher gilt bis auf weiteres deren "Stadionordnung".
Sobald ich eine bindende Antwort vom VFB erhalte werde ich sie hier posten;
§ 4
Verbote
1. Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
1. Waffen, Gassprühdosen, Druckgasflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind,
2. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
3. sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Stadionbesucher darstellen oder Gegenstände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wenn dies im konkreten Fall zu befürchten ist, wie zum Beispiel Transparente, Fahnen, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten,
4. Fahnen oder Transparente mit Aufforderungen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
5. rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Propagandamaterial,
6. alkoholische Getränke aller Art, es sei denn, dies wird in besonderen Ausnahmefällen gestattet,
7. Tiere.
2. Verboten ist weiterhin:
1. das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlageteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, die Umzäunung der Sportstättenanlagen, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen und anderer Begrenzungen, insbesondere Begrenzungen des Innenbereichs, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer;
2. das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind (z.B. die Spielfelder, die Funktionsräume, der Innenbereich der Stadien einschließlich seiner Begrenzungen);
3. Gegenstände und Flüssigkeiten jeglicher Art auf die Sportflächen oder in den Besucherbereich zu werfen bzw. zu schütten;
4. Rassistisches, fremdenfeindliches oder rechtsradikales Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten;
5. Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuerwerkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;
6. ohne Erlaubnis der Stadt und des Sportstättennutzers gewerbsmäßig Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
7. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten;
8. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. die Sportstätte in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
§ 8
Video-Überwachung
Die Stadien werden mit Video-Kameras überwacht.