Ich habe gerade die Vorschläge zur Satzungsänderung durchgearbeitet. Also der Vorschlag 1 zu den Tochtergesellschaften birgt einiges an Sprengstoff....
Ersteres habe ich auch getan. Für mich birgt der Vorschlag 1 einiges an Fragen:
Ziffer 4.1: Ich gehe einmal davon aus, dass mit „Verfügung über bestehende Stimmanteile“ Verfügungen über Gesellschaftsanteile mit Stimmrechten gemeint sind. Das bedeutet, jede Veräußerung aus dem 49%igen Bestand der Anteile, die keinem Erwerber die Mehrheit brächte, bedürfte der
einstimmigen Zustimmung des Verwaltungsrats. Diese Hürde halte ich persönlich für zu hoch.
Ziffer 4.2: Auch die unter Ziffer 3.1 und 3.2 genannten Gesellschaften sind Tochtergesellschaften. D. h. Transaktionen i. S. v. 4.1 können einmal der einstimmigen Billigung durch den Verwaltungsrat und dann noch der Zustimmung der Mitglieder bedürfen? Einstimmige Zustimmung des Verwaltungsrats + 75% der Mitglieder?
Wenn der Verein ohnehin mindestens 51% der Anteile mit Stimmrechten an Tochtergesellschaften i. S. v. Ziffer 3.1, 3.2 halten muss, warum müssen Aufstockungen und Abwertungen, die doch an diesen bereits zwingend vorgegebenen Mindestanteilen nichts ändern dürfen, auch bei diesen Tochtergesellschaften überhaupt noch durch einen „Mitgliederentscheid“ (etwas anderes als ein Beschluss in einer Hauptversammlung?) abgesegnet werden? Oder sind in diesem Zusammenhang Tochtergesellschaften nur solche außerhalb der Ziffern 3.1 und 3.2? Meinen die „75%“ abgegebene Stimmen?
Was ist mit „Aufstockungen und Abwertungen“ überhaupt genau gemeint? Kapitalerhöhungen und –herabsetzungen? Oder Erwerb von Anteilen anderer Gesellschafter sowie Veräußerung von Anteilen an andere Gesellschafter oder Dritte? Oder beides?
Ziffer 5.1: Wer legt die Zusammensetzung, Funktionen und Kompetenzen des „Kontrollorgans“ fest? Arbeiten seine Mitglieder ehrenamtlich?
Ziffer 5.2: Wer bezahlt dieses Wirtschaftsprüfer“dauer“mandat? Wenn pro Tochtergesellschaft 4mal im Jahr ein WP im Haus ist, um Bericht zu erstatten, das geht ins Geld.
Ziffer 5.3: Jahresabschlüsse sind, bevor Sanktionen drohen, spätestens 1 Jahr nach Bilanzstichtag zu veröffentlichen, § 325 Abs. 1 HGB. Die nicht unerhebliche Verkürzung dieser Spanne - bei der aktuellen Einladung vom 12.4. um immerhin 2,5 Monate - kann Probleme mit sich bringen.
Ziffer 5.7: Welche „Bestimmungen des Vereins“ sind genau gemeint? Alle Bestimmungen von § 20 5.7? Kann man so in die Satzung der KGaA eingreifen? Oder muss es nicht heißen, der Vorstand habe dafür zu sorgen, dass die Satzung der KGaA entsprechend geändert wird?
Ich bitte um Verständnis, aber was bei einer Zustimmung zu Vorschlag 1 genau auf einen zukommt, erschließt sich mir nur teilweise.