Also auf der einen Seite geht es um die Schadensersatzklage. anderseits um die wirksame fristlose Kündigung von Kentsch. Zu Letzterem wäre Folgendes anzumerken:
In der Regel wird eine fristlose Kündigung so ausgesprochen, dass IMMER hilfsweise eine ordentliche Kündigung mit einbezogen wird, falls die fristlose Kündigung nicht greift.
Form- und fristgerecht muss eine Kündigung in der Regel immer von zwei Personen, die Handlungsvollmacht und/oder ppa haben, unterschrieben werden. Ferner muss dieser Kündigung eine Vollmacht beigefügt werden, dass die Personen, die unterschrieben haben, vom Vorstand (Geschäftsführung) autorisiert sind, diese Kündigung auszusprechen. Ferner beinhaltet die Kündigung eine Empfangsbestätigung, die vom Gekündigten gegenzuzeichnen ist. Auf jeden Fall muss die Übergabe mit Ort, Datum und Zeitangabe protokoliert werden. Hierzu ist es ebenfalls hilfreich, dass der Überbringer eine zweite Person als Zeuge zur Übergabe "mitnimmt". Das ist aber nur eine Möglichkeit. Eine Kündigung kann auch postalisch zugestellt werden. Einschreiben mit Rückschein oder Bestätigung durch den Überbringer erfüllen die gesetzliche Form. Einwurf in den eigenen Briefkasten des Gekündigten ist dabei völlig ausreichend.
Wenn man dies nun mit dem geschilderten Vorgang (soweit er der Tatsachen entspricht) vergleicht, ergeben sich einige Unregelmäßigkeiten im Umgang mit der Kündigung. Und dann stellt sich aus meiner Sicht die brennende Frage, wer der juristische Berater dieses Vorgangs gewesen ist? Sollte es tatsächlich ein Jurist gewesen sein, spreche ich ihm (sofern ich den Vorgang aus der Ferne beurteilen kann) die jegliche arbeitsrechtliche Kompetenz ab.
Das hat allerdings gar nichts mit einer der Schadensersatzklage zu tun, weil dass ist eine zweite Baustelle. Da geht es alleine um Fakten, die schwarz und weiß vorliegen. Die gilt es zu bewerten. Hierfür war der Geschäftsführer (gesamt)verantwortlich. Da aber augenscheinlich auch eine Beratungsgesellschaft involviert war, ist diese ggf. auch mit in der Verlosung. Es kommt da wiederum darauf an, was als Prüfauftrag vereinbart wurde. (sprich nur das reine Zahlenwerk oder auch der "geschriebene Inhalt")