Zum Thema löschen von Fotos und beschlagnahmen von Kameras vielleicht ganz interessant:
1.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Sicherstellung von Fotoapparaten bzw. Videokameras durch die Polizei rechtmäßig ist, wenn diese im Einsatz fotografiert bzw. gefilmt wird, ist sehr umstritten und wird wohl vom Einzelfall abhängen.
Grundsätzlich dürfte die Polizei in den hier in Betracht kommenden Fällen im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig werden.
Als Ermächtigungsgrundlage käme somit § 43 I Nr. 1 PolGNW in Betracht.
Es müssten die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und die Polizei müsste ermessenfehlerfrei gehandelt haben.
Die Sicherstellung der Sache müsste erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehinderten Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine Verletzung eines Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist.
Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind die objektive Rechtsordnung, die subjektiven Rechtsgüter des Einzelnen und der Schutz des Staates und seiner Einrichtungen.
In Betracht käme in den hier in Betracht kommenden Fällen eine Beeinträchtigung der Individualrechtsgüter (Persönlichkeitsrecht), der objektiven Rechtsordnung (z.B. Verstöße gegen das KUG) und des Staates und seiner Einrichtungen (Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Polizei).
Ob durch das Fotografieren oder das Filmen die Funktionsfähigkeit der Polizei beeinträchtigt wird, darf bezweifelt werden (hierzu siehe auch
http://faq.d-r-f.de/polizei.htm).
Erforderlich ist zudem, dass die Gefahr gegenwärtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung der aufgezählten Schutzgüter schon begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht.
Wenn man die Tatbestandsvoraussetzungen bejaht, wäre noch zu prüfen, ob die Polizei auch ermessensfehlerfrei gehandelt hat.
2.
Für Videoaufnahmen der Polizei kommt als Ermächtigungsgrundlage § 15 PolGNW in Betracht.