Der Aufsichtsrat des MSV eV wird sich mit meinen Schreiben beschäftigen, diese wurden an alle AR Mitglieder verteilt. Obwohl der MSV eV mit 89% Mehrheitsgesellschafter der KG aA ist wurden von dieser schon Gutachter bemüht um dem AR des eV zu erklären dass er nichts zu melden hat, ein bemerkenswerter Vorgang.
Sehr geehrter Herr Wittsiepe,
sollte dieser Sachverhalt zutreffen, ist es schon bemerkenswert, dass es der Beauftragung von Gutachtern bedarf, um den AR des Vereins über seine Funktion zu belehren. Es ist Ihnen dringend zu empfehlen, sich solide Kenntnisse über das Gesellschaftsrecht anzueignen, bevor Sie hier einen Sachverhalt als „bemerkenswert“ propagieren, der sich schon aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ergibt.
1.
Der Verein und die KGaA sind zwei unabhängige juristische Personen, daran ändert auch die „Mehrheitsbeteiligung“ des Vereins als Kommanditaktionär an der KGaA nichts.
2.
Der Verein ist hier Kommanditaktionär der KgaA.
3.
Der Kommanditaktionär, hier also der Verein, hat gewisse Rechte, darunter auch Auskunftsrechte.
4.
Die Vertretung des Vereins obliegt dem
Vorstand des Vereins.
5.
Dies bedeutet, der
Vorstand des Vereins und nicht der AR des Vereins nimmt für den Verein die Rechte des Kommanditaktionärs, also auch die Auskunftsrechte ggü. der KGaA war.
6.
Der AR des Vereins hat deswegen
als Organ des Vereins (sic!) natürlich kein Auskunftsrecht gegenüber der KGaA.
Sollte der Aufsichtsrat des Vereins deswegen als Organ des Vereins Auskunftsrechte oder andere Rechte gegenüber der KGaA geltend machen, so ist es alles andere als „bemerkenswert“, dass die KGaA diese Geltendmachung als unzulässig zurückweist. M. E. ist der persönlich haftende Gesellschafter der KGaA, dem die Vertretung und Geschäftsführung der KGaA obliegt, sogar dazu verpflichtet.
Sie sollten bei Ihrer weiteren Vorgehensweise unbedingt die Besonderheiten der verschiedenen Gesellschaftsformen sowie die Funktionen und die „Einflussmöglichkeiten“ der jeweiligen Organe beachten bzw. sich mit diesen vertraut machen.