Ben Bulben
PFYC-Teamchef
Das Thema ist zwar im Rahmen der Hauptversammlung aufgekommen, ist aber - wie ich denke - von prinzipiellem Interesse.
Das ist mein Versuch einer Annäherung - aber ich bin mir überhaupt nicht sicher, ob ich das alles richtig verstehe.
Wer herrscht eigentlich wie?
Wir haben den
Die Verwaltungsgesellschaft ist Komplementärin (also persönlich haftender Gesellschafter) in der KG a.A.. Die GmbH gibt es dann wohl deswegen, damit der e.V. nicht haften muss, wenn die KG a.A. vor die Hunde geht. Soweit so gut.
Jetzt entnehme ich Wikipedia, dass die Komplementäre in einer KG a.A. "eine stärkere Stellung als der Vorstand in der AG" haben: "Ihre Zustimmung ist grundsätzlich bei allen außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäften erforderlich, d. h. gegen den Willen der persönlich haftenden Gesellschafter können keine Maßnahmen durchgeführt werden."
Das ist dann wohl das von Herrn Nitzki auf der JHV genannte Deckmäntelchen für die 50+1 Regel. Allerdings haben die Aktionäre der KG a.A. (also der gestern so vieldiskutierte Investor oder die Investoren)
haben zum Teil weitergehende Befugnisse
z.B. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Soweit die Formalia, wie ich sie verstanden habe mit meinem Laienverstand. Ist das so korrekt? Oder gibts Fehler und wenn ja, welche?
So und soweit ich weiss, gehören jetzt alle Aktien der KG a.A. dem e.V.
Das heisst - einzig und allein der e.V. bestimmt den Aufsichtsrat der KG a.A. Und dort hinein hat man sich dann neben Vertretern des e.V. Wirtschaftsleute geholt?
Ist auch das so richtig???
Platt würde das für mich bedeuten: Der Verein behält auf jeden Fall die generelle Macht - auf dem Weg der Verwaltungsgesellschaft - über die KG a.A, aber wenn das mehrheitliche Stimmrecht der KG a.A. auf einen oder mehrere Investoren übergehen würde, dann würde man wichtige Entscheidungsmöglichkeiten (was immer außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen auch sind) abgeben.
Und bei den außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen könnten sich auch noch Komplementärin .. also die Verwaltungs GmbH und der Investor richtig blockieren.
So langsam habe ich das Gefühl, dass nicht die Satzung das Problem war, sondern dieses merkwürdige Konstrukt der KG a.A..
Zumal einiges sicherlich in der Satzung dieser KG a.A. was wir ja nun überhaupt nicht kennen.
Das ist mein Versuch einer Annäherung - aber ich bin mir überhaupt nicht sicher, ob ich das alles richtig verstehe.
Wer herrscht eigentlich wie?
Wir haben den
- e.V.,
- wir haben die GmbH und Co KG a.A. (den Spielbetrieb)
- und dazwischen die MSV Duisburg Verwaltungsgesellschaft GmbH als Komplementärin bei der KG a.A.
Die Verwaltungsgesellschaft ist Komplementärin (also persönlich haftender Gesellschafter) in der KG a.A.. Die GmbH gibt es dann wohl deswegen, damit der e.V. nicht haften muss, wenn die KG a.A. vor die Hunde geht. Soweit so gut.
Jetzt entnehme ich Wikipedia, dass die Komplementäre in einer KG a.A. "eine stärkere Stellung als der Vorstand in der AG" haben: "Ihre Zustimmung ist grundsätzlich bei allen außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen und Grundlagengeschäften erforderlich, d. h. gegen den Willen der persönlich haftenden Gesellschafter können keine Maßnahmen durchgeführt werden."
Das ist dann wohl das von Herrn Nitzki auf der JHV genannte Deckmäntelchen für die 50+1 Regel. Allerdings haben die Aktionäre der KG a.A. (also der gestern so vieldiskutierte Investor oder die Investoren)
haben zum Teil weitergehende Befugnisse
z.B. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Zustimmung zu außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen
Soweit die Formalia, wie ich sie verstanden habe mit meinem Laienverstand. Ist das so korrekt? Oder gibts Fehler und wenn ja, welche?
So und soweit ich weiss, gehören jetzt alle Aktien der KG a.A. dem e.V.
Das heisst - einzig und allein der e.V. bestimmt den Aufsichtsrat der KG a.A. Und dort hinein hat man sich dann neben Vertretern des e.V. Wirtschaftsleute geholt?
Ist auch das so richtig???
Platt würde das für mich bedeuten: Der Verein behält auf jeden Fall die generelle Macht - auf dem Weg der Verwaltungsgesellschaft - über die KG a.A, aber wenn das mehrheitliche Stimmrecht der KG a.A. auf einen oder mehrere Investoren übergehen würde, dann würde man wichtige Entscheidungsmöglichkeiten (was immer außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen auch sind) abgeben.
Und bei den außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen könnten sich auch noch Komplementärin .. also die Verwaltungs GmbH und der Investor richtig blockieren.
So langsam habe ich das Gefühl, dass nicht die Satzung das Problem war, sondern dieses merkwürdige Konstrukt der KG a.A..
Zumal einiges sicherlich in der Satzung dieser KG a.A. was wir ja nun überhaupt nicht kennen.
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