@
Deepsky
Ich glaube, Deine Interpretation ist falsch. Die von Dir genannten Satzungsregelungen dürften nicht einschlägig sein:
§ 2 Absatz 1:
Die Vorschrift regelt den grundsätzlichen Vereinszweck. Dieser schließt die Gründung von Tochtergesellschaften und den Erwerb von Anteilen daran nicht aus. Dies ergibt sich aus § 19 Absatz 1. Wenn der Verein Tochtergesellschaften gründen darf, darf er diese auch mit Kapital ausstatten. Auch die Darlehensaufnahme ist insoweit nicht zu beanstanden. § 2 Absatz 1 verbietet keine Darlehensaufnahme, zu welchem Zweck auch immer.
§ 10 Absatz 2:
Hiernach war für die Darlehensaufnahme keine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Darlehensaufnahme war vom Vereinszweck gedeckt und von der satzungsgemäßen Legitimation der Gremien, hierzu später, erfasst.
§ 19 Absatz 4:
Es sind doch keine Geschäftsanteile an der MSV Duisburg Verwaltungs-GmbH veräußert worden, so dass Dein Hinweis bereits deshalb nicht passt. Auch Absatz 5 ist nicht relevant, da keine Kommanditaktien verkauft, sondern erworben wurden.
So wie ich es sehe, durfte der Vorstand als satzungsgemäßer Vertreter des Vereins (§ 14 Absätze 2 und 3) und als zuständiges Organ für die wirtschaftlichen Belange der KGaA als Tochtergesellschaft des Vereins (§ 19 Absatz 8) mit Genehmigung des Verwaltungsrats (§ 13 Absatz 9) das Darlehen aufnehmen und Komanditanteile an der KGaA erwerben.
Deshalb ist es nach meiner Meinung falsch, Vorwürfe gegen den Vorstand bezüglich der Darlehensaufnahme zu erheben. Sein Handeln war von der Satzung gedeckt, ohne dass zuvor eine außerordentliche Mitgliederversammlung hätte einberufen werden müssen.
Dass die Darlehensmittel letztendlich der KGaA zugeflossen sind, macht die Darlehensaufnahme nicht zu einer
"Darlehnsnahme zugunsten der KGaA"
,
denn nicht das Rechtsgeschäft "Darlehensaufnahme" sondern das Rechtsgeschäft "Erwerb von Kommanditaktien" führte der KGaA die Gelder zu. Der Verein ist Darlehensnehmer. Die Mittelzuführung zugunsten der KGaA ist erlaubte Kapitalausstattung einer Tochtergesellschaft.