§ 7 Verbote
(3) Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen insbesondere folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, radikales sowie antisemitisches Propagandamaterial; entsprechendes gilt für szenetypische Kleidung und o. g. verbotenen Inhalten sowie entsprechenden Schriftzügen oder Symbolen;
b) Waffen jeder Art (Aktiv- und Passivbewaffnung, z. B. Mundschutz), sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Schusswaffen geeignet sind;
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
d) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen;
e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, etc.;
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände
einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter sind oder deren Durchmesser
größer als 3 cm ist, sofern dies nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt ist;
i) Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung
der Identität zu verhindern;
j) Elektrisch und mechanisch betriebene Lärminstrumente; sofern dies nicht ausdrücklich
durch den Veranstalter genehmigt ist;
k) Trillerpfeifen;
l) sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen; im Einzelfall kann der Veranstalter mit dem Stadionbetreiber eine Ausnahme von dieser Regelung vereinbaren;
m) Tiere;
n) Laser-Pointer;
o) Selfie-Sticks;
p) Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke größer als DIN A4;
q) Fotokameras/-apparate, Videokameras, Stative oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zwecke der kommerziellen Nutzung (sofern keine entsprechende Zustimmung des Veranstalters vorliegt);
r) der Betrieb von Drohnen, Modellflugzeugen oder anderen unbemannten Luftfahrtsysteme, im Außengelände sind die Überflugverbote ausnahmslos einzuhalten