Heimrecht DFB Pokalfinale
Wer Veranstalter im DFB Pokalfinale ist, ist klar geregelt! Das Heimrecht ist dort jedoch nicht definiert.
Radio DU sprach genau von diesen Regularien und hat warscheinlich daraus gefolgert, dass der Veranstalter auch gleichzeitig das Heimrecht besitzt.
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
ZUR SPIELORDNUNG
§52
Endspiel um den DFB-Vereinspokal der Herren
1. Unter den beiden Endspielteilnehmern
wird der Veranstalter des DFB-Pokalendspiels ausgelost. Ist nur einer der beiden Endspielteilnehmer ein Lizenzliga-Verein, wird diesem die Veranstaltereigenschaft übertragen.
2. Der Veranstalter mietet das Endspielstadion und sorgt im Einvernehmen
mit dem DFB für die notwendige Organisation.
3. Soweit der DFB dem Endspiel zuzurechnende Ausgaben und Einnahmen
tätigt, stellt er diese dem Veranstalter in Rechnung oder erteilt Gutschrift.
4. Die Abrechnung des Endspiels erfolgt gemäß § 50 Nr. 5 dieser Durchführungsbestimmungen;
die Abrechnung der durch den DFB zentral vermarkteten
Rechte erfolgt gemäß § 47 dieser Durchführungsbestimmungen.
5. Die Eintrittspreise für das Deutsche Pokal-Endspiel bedürfen der Zustimmung durch das DFB-Präsidium.