Ein Kackpunkt: Die Tatsachenentscheidung
Der Schutz der Tatsachenentscheidung ist von hoher Bedeutung, da ohne ihn die Aufrechthaltung des Spiebetriebs nicht gewährleistet ist. Hinzu kommt die psychologische Komponente, dass es sich hier nicht um die Entscheidung irgendeines Schiedsrichters, sondern um die Tatsachenentscheidung des DFB-Flaggschiffs der deutschen Schiedsrichtergilde handelt.
Die Rechtsprechung zur Tatsachenentscheidung stößt anerkanntermaßen an ihre Grenzen, wenn es sich um Vorgänge handelt, die der Schiedsrichter nicht wahrgenommen hat. In Ermangelung der Wahrnehmung durch den Schiedsrichter eröffnet sich ein eigener nachträglicher Beurteilungsspielraum der Sportgerichtsbarkeit des DFB.
Beispiel:
Spieler A spuckt Spieler B in das Gesicht. Was die TV-Bilder eindeutig entlarven, hat der Schiedsrichter nicht gesehen, da es hinter ihm geschah. Hier wird A nachträglich vom DFB-Sportgericht gesperrt.
Als Tatsachenentscheidung hingegen geschützt ist die Situation, in welcher Spieler T dem Spieler S (wie Salou) in die Beine tritt, ohne den Ball spielen zu wollen. Spieler S verletzt sich schwer. Der Schiedsrichter sieht diese Szene und erkennt nicht auf Platzverweis etc.
Ist Starks Entscheidung, das Spiel fortzusetzen, eine Tatsachenentscheidung, die man mit der Entscheidung in dem leider nicht ganz fiktiven Fall gleichsetzen kann?
Ich meine nicht. Denn die Rechtsprechung zur Tatsachenentscheidung findet nur dann Anwendung, wenn es sich um einen klar umrissenden Sachverhalt handelt, der sich vor den Augen des Schiedsrichters abgespielt hat und mithn auch als Ganzes WAHRNEHMBAR respektive einer vollumfänglichen Wahrnehmung überhaupt zugänglich war. Obiges Beispiel.
Es muss demnach die MÖGLICHKEIT der Wahrnehmung der Gesamtsituation durch den Schiedsrichter bestehen. Wenn 1.500 Zuschauer auf einen 8.000 m² großen Fußballplatz stürmen, KANN der Schiedsrichter die der Entscheidung zugrundeliegende Situation naturgemäß nicht vollständig wahrnehmen. Einige Zuschauer laufen jublend auf den Platz. Wieder andere laufen auf Hertha-Spieler zu, bauen sich bedrohlich vor diesen auf, schreien sie an und beleidigen sie. Hertha-Spieler suchen schnell das Weite. Der Schiedsrichter ist der Erste, der in die Kabine flüchtet. Auch wenn er im Innenraum geblieben wäre, könnte er nicht alle 1.500 Einzelverhaltensweisen, die sich nun zeitgleich abspielen, überblicken. Bliebe er stehen, könnte er allerdings die Bengalischen Feuer auf dem Platz sehen, die qua definitione des DFB bereits ein unfriedliches Verhalten darstellen. Wahrscheinlich nicht sehen könnte er die Fans, die gleich in Richtung Gästekurve stürmen, um dort hinter Polizeiketten "zu pöbeln". TV-Bilder könnten dies zeigen. Eine ausnahmslos feierwütige Masse verhält sich nicht so.
Dass der Schiedsrichter die Gesamtsituation anders als in einer Situation, die einer Tatsachenentscheidung zugänglich ist, nicht wahrnehmen konnte, zeigt bereits die Tatsache, dass er sich über den Einsatzleiter der Polizei über die Gesamtsituation informieren musste. Doch auch dessen Übersicht ist subjektiv und kann in einer solch chaotischen Situation nicht vollumfänglich sein.
Wenn also im Legal Tribune von einer "qualifizierten Tatsachenentscheidung" die Rede ist, kann ich dem nicht beipflichten. Das Gegenteil ist der Fall.
Vor diesem Hintergrund kommt es mehr noch auf die Aussagen derer an, welche die Platzstürmer auf die eine oder andere Art hautnah erlebt haben. Das sind die Hertha-Spieler.
Mit dieser Argumentation opfert man auch nicht die Tatsachenentscheidung und den FIFA-Schiedsrichter Stark auf dem Altar der Gerechtigkeit. Denn diese Argumentation macht Stark keinen Vorwurf. Er konnte einfach die Gesamtsituation nicht überblicken. Die Rechtsprechung zur Tatsachenentscheidung findet hier keine Anwendung. Die Hertha muss versuchen, dem Gericht eine goldene Brücke zu bauen, denn es befindet sich in einer echten Zwickmühle zwischen Einzelfallgerechtigkeit und der Macht des Faktischen (Tatsachenentscheidung, Termindruck, Spielbetrieb etc.).
Was Stark allerdings hätte wahrnehmen können, war die Tatsache, dass nach Räumung des Platzes immer noch Zuschauer im Innenraum und damit wenige Meter hinter der Torauslinie hinter dem Düsseldorfer Tor standen.
Mit TV-Bildern ließe sich dies leicht beweisen. Das ist gerade nach der sonst so in Richtung Fans strengen DFB-Doktrin alles andere als ein regulärer Spielbetrieb. Der Videobeweis wurde durch das Sportgericht nicht zugelassen. Hierzu habe ich einem anderem Beitrag schon meine Einschätzung dargelegt. Ein klarer Angriffspunkt. Denn offenkundig sind solche Detailfragen eben nicht.
Damit nahm das Sportgericht auch eindeutig Bezug auf die fehlenden Nachweise über das Vorliegen der behaupteten Angstzustände der Hertha-Spieler, die jedoch ohne medizinische Beurteilung im konkreten Moment wohl kaum zu erbringen gewesen wären.
Naja, an dieser Stelle sollte man aber wissen, dass Beweiserleichterungen zu Gunsten der Hertha greifen müssen. So kenne ich das aus anderen Rechtsgebieten. Derart hohe Anforderungen an eine Beweisführung sind unmöglich zu stellen. Es sollte ausreichen, dass die Spieler einen Lebenssachverhalt schildern, der -vereinfacht gesagt- bei natürlicher Betrachtungsweise durchaus Angstzustände auszulösen vermag, schlüssig und glaubhaft ist. Dann könnte noch ein medizinisches Gutachten über die Frage eingeholt werden, dass Angstzustände die Leistungsfähigkeit eines Leistungssportlers vermindern können. Aber dieser Zusammenhang sollte in der Tat gerichtsbekannt (offenkundig) sein.