Jetzt schaue ich zwischen zwei Terminen wieder mal in diesen Thread und muss darüber staunen, wie undifferenziert hier teilweise von vermeintlichen Fehlern gesprochen wird und auf Grundlage solcher vermeintlichen Fehler personelle Konsequenzen gefordert werden. Wer sagt denn, dass wirklich etwas falsch gelaufen ist? Zugestandenermaßen ist einiges ungewöhnlich. Das muss aber nicht falsch sein. Wenn etwas falsch war, wer ist verantwortlich? Kirmse? Warum? Rechtsanwalt? Vielleicht, aber ebenfalls ungeklärt.
Nochmals: Normalerweise geht man an eine Kündigung eines Geschäftsführers anders heran. Vielleicht gibt es aber Gründe für ein abweichendes Vorgehen. Hinzu kommt, dass wir bis gestern im Urkundenverfahren waren und die Sache erst im Nachverfahren auf Grundlage des vollständigen Sachverhaltes und aller Beweismittel entschieden werden kann/darf.
Außerdem kommt mir noch ein ganz anderer Gedanke: Vielleicht hat man bewusst eine Klage Kentsch./. MSV um jeden Preis provoziert. Vielleicht wollte man sicher gehen, dass Kentsch in jedem Falle klagt und hat etwaige bzw. vermeintliche Mängel bei der Kündigung deshalb gezielt in Kauf genommen. Hätte Kentsch ohne geringste Chance wirklich geklagt? Wenn nein, müsste der MSV seine Ansprüche in Bielefeld geltend machen, quasi am Heimatgericht von Kentsch. Ich kenne das LG Bielefeld: Sehr sehr schwieriges Auswärtsspiel! Wenn nach Einschätzung der Rechtsberater in jedem Fall ein Gerichtsstand in Duisburg geschaffen werden sollte, war dies nur über eine Widerklage - die ja auch angekündigt ist - möglich. Möglicherweise war dies sogar so wichtig, dass man sich wegen der Forderung von Kentsch "opfert", d.h. es in Kauf genommen hat, die Klage Kentsch zu verlieren, um bessere Chancen für die wirtschaftlich weitaus wichtigere Schadensersatzklage am Gerichtsstand Duisburg zu erhalten.
Ich weiß es nicht, kann es aber auch nicht ausschließen, auch wenn das Vorgehen sehr ungewöhnlich wäre. Unterschätzt bitte nicht die möglichen taktischen Gründe für ein bestimmtes prozessuales oder generell rechtliches Vorgehen. Gerade ungewöhnliche Vorgehensweisen sind sehr oft - außer bei Unvermögen des Anwalts, das ich hier ganz ausdrücklich nicht unterstelle - taktisch geprägt.
In erster Linie vermute ich aber das, was ich bereits geschrieben habe: Die Beweislage zur Bevollmächtigung wird im Nachverfahren anders zu beurteilen sein, als im bisherigen Verfahrensstadium.
Dann noch etwas:
Ab wann ist denn dann ordentlich gekündigt worden? Wie hat die Abberufung im Handelsregister funktionieren können ohne rechtmäßige Kündigung?
Es gibt keine ordentliche Kündigung, da der Vertrag mit Kentsch eine feste Laufzeit haben soll. Ein solcher Vertrag kann in der Regel nur außerordentlich, d.h. aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Eine wirksame Kündigung ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Abberufung als Geschäftsführer. Auch insoweit sind einige Presseberichte definitiv falsch. Richtig ist Folgendes:
Man muss trennen zwischen dem bloßen Status als Geschäftsführer, d.h. als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft einerseits und dem Dienstvertrag des Geschäftsführers andererseits. Die Bestellung als Geschäftsführer und auch die rein gesellschaftsrechtliche Abberufung und die daraus folgenden Eintragungen in das Handelsregister sind von Vertrag und Kündigung unabhängig. Es gibt sogar Geschäftsführer, die überhaupt keinen Vertrag haben. Bestellung und Abberufung hängen nur vom Beschluss der Gesellschafterversammlung und der Eintragung ins Handelsregister ab. Trotz Vertrages kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführer deshalb in der Regel wirksam abberufen. Der Betroffene ist dann nicht mehr Geschäftsführer, hat aber noch seinen Vertrag, der ohne Kündigung oder ohne wirksame Kündigung fortbesteht und von der Gesellschaft (Gehaltszahlung etc.) bis zur Beendigung zu erfüllen ist.
Unterstellt, die Kündigung Kensch sei wirklich unwirksam, wäre er trotzdem kein Geschäftsführer mehr. Seine Rechte beschränkten sich dann auf die Ansprüche aus dem Vertrag.