zottel
Regionalliga
so hier inklusive aller Fristen. Wenn ich es richtig gelesen habe, hat der alte Verband nach Antragseingang 7 Tage Zeit die Freigabe zu erteilen. Das wäre für mich bis Mitte dieser Woche, je nachdem wann der MSV den antrag beim DFB gestellt hat und die den weiter geleitet haben. Geht nämlich nicht vom MSV an den russischen Verband sondern vom DFB. Und der russische Verband klärt dann erst den Status mit dem letzten Verein. Und erst wenn die sagen ist alles ok, erteilt der russische Verband dem DFB die Freigabe und der sagt dem MSV dann er darf Obinna einsetzen. Daher glaube ich nicht, das er heute spielen wird. Aber man soll die Hoffnung ja nicht aufgeben.
Artikel 9 Internationaler Freigabeschein
1. Ein Spieler, der bei einem Verband registriert ist, darf nur bei einem
anderen Verband registriert werden, wenn dieser einen internationalen
Freigabeschein erhalten hat. Er wird kostenlos, bedingungslos
und uneingeschränkt ausgestellt. Vereinbarungen, die diese Bestimmungen
missachten, sind ungültig. Der Verband, der den internationalen
Freigabeschein ausstellt, lässt der FIFA eine Kopie zukommen.
Das administrative Verfahren zur Ausstellung eines internationalen
Freigabescheins ist in Anhang 3 dieses Reglements geregelt.
Artikel 2 Ausstellen eines internationalen Freigabescheins
für einen Berufsspieler
1. Der Registrierungsantrag für einen Berufsspieler muss vom neuen Verein
beim neuen Verband während einer der beiden von diesem Verband
festgelegten Registrierungsperioden eingereicht werden. Dem
Registrierungsantrag ist eine Kopie des Vertrags zwischen dem neuen
Verein und dem Berufsspieler beizulegen. Bis zur Ausstellung des
internationalen Freigabescheins durch den ehemaligen Verband und
bis zu dessen Eingang beim neuen Verband ist es dem Berufsspieler
nicht gestattet, für seinen neuen Verein offi zielle Spiele zu bestreiten.
ANHANG 3
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2. Nach Erhalt des Antrags hat der neue Verband den ehemaligen Verband
umgehend um die Ausstellung eines internationalen Freigabescheins
für den Berufsspieler zu ersuchen. Ein Verband, der von einem
anderen Verband ohne sein Ersuchen einen internationalen Freigabeschein
erhält, darf den betreffenden Berufsspieler für keinen seiner
Vereine registrieren.
3. Nach Erhalt des Gesuchs um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins
hat der ehemalige Verband beim ehemaligen Verein und
beim Berufsspieler umgehend anzufragen, ob der Vertrag ausgelaufen
ist, ob er in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst worden
ist oder ob eine Streitigkeit zum Vertrag vorliegt, und um eine entsprechende
Bestätigung zu ersuchen.
4. Der ehemalige Verband hat innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt
des betreffenden Gesuchs:
a) dem neuen Verband den internationalen Freigabeschein auszustellen
oder
b) den neuen Verband dahingehend zu informieren, dass kein internationaler
Freigabeschein ausgestellt werden kann, weil der Vertrag
zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler noch
nicht ausgelaufen ist oder die vorzeitige Vertragsaufl ösung nicht
in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt ist.
5. Erhält der neue Verband auf sein Gesuch hin innerhalb von 30 Tagen
keine Antwort, hat er den Berufsspieler umgehend provisorisch für
den neuen Verein zu registrieren (im Folgenden: provisorische Registrierung).
Diese provisorische Registrierung wird ein Jahr nach Einreichen
des Gesuchs um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins
endgültig. Die Kommission für den Status von Spielern kann
eine provisorische Registrierung aufheben, wenn der ehemalige Verein
während dieser Einjahresfrist stichhaltige Gründe vorbringen kann,
weshalb er auf das besagte Gesuch nicht eingetreten ist.
6. Der ehemalige Verband darf keinen internationalen Freigabeschein
ausstellen, falls zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler
eine Vertragsstreitigkeit besteht. In diesem Fall dürfen der
Berufsspieler, der ehemalige Verein und/oder der neue Verein in Übereinstimmung
mit Art. 22 Klage bei der FIFA einreichen. Die FIFA hat
innerhalb von 60 Tagen über die Ausstellung eines internationalen
Freigabescheins und sportliche Sanktionen zu befi nden. Der Entscheid
ANHANG 3
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bezüglich sportlicher Sanktionen hat in jedem Fall vor der Ausstellung
eines internationalen Freigabescheins zu erfolgen. Die Ausstellung
eines internationalen Freigabescheins erfolgt unbeschadet der Entschädigung
für den Vertragsbruch. Die FIFA kann bei aussergewöhnlichen
Umständen provisorische Massnahmen treffen.
7. Der neue Verband darf einem Spieler auf der Grundlage eines mittels
Telefax übermittelten internationalen Freigabescheins eine provisorische
Spielberechtigung bis zum Ende der laufenden Spielzeit erteilen.
Liegt das Original des internationalen Freigabescheins nach Ablauf
dieser Frist nicht vor, so gilt der Spieler defi nitiv als spielberechtigt.
8. Die Verbänden dürfen keinen internationalen Freigabeschein beantragen,
um Spielern für Testspiele eine Spielberechtigung zu erteilen.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Berufsspieler, die
nach dem Wechsel zu ihrem neuen Verein reamateurisiert werden.
Artikel 3 Internationaler Freigabeschein für Amateurspieler
1. Der Registrierungsantrag für einen Amateurspieler muss vom neuen
Verein beim neuen Verband während einer der beiden von diesem
Verband festgelegten Registrierungsperioden eingereicht werden.
2. Nach Erhalt des Antrags hat der neue Verband den ehemaligen Verband
umgehend um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins
für den Spieler zu ersuchen.
3. Der ehemalige Verband hat dem neuen Verband innerhalb von sieben
Tagen nach Erhalt des Gesuchs einen internationalen Freigabeschein
auszustellen.
4. Erhält der neue Verband auf sein Gesuch hin innerhalb von 30 Tagen
keine Antwort, hat er den Amateurspieler umgehend provisorisch für
den neuen Verein zu registrieren. Diese provisorische Registrierung
wird ein Jahr nach Einreichen des Gesuchs um Ausstellung eines internationalen
Freigabescheins endgültig. Die Kommission für den Status
von Spielern kann eine provisorische Registrierung aufheben, wenn der
ehemalige Verein während dieser Einjahresfrist stichhaltige Gründe vorbringen
kann, weshalb er auf das besagte Gesuch nicht eingetreten ist.
Artikel 9 Internationaler Freigabeschein
1. Ein Spieler, der bei einem Verband registriert ist, darf nur bei einem
anderen Verband registriert werden, wenn dieser einen internationalen
Freigabeschein erhalten hat. Er wird kostenlos, bedingungslos
und uneingeschränkt ausgestellt. Vereinbarungen, die diese Bestimmungen
missachten, sind ungültig. Der Verband, der den internationalen
Freigabeschein ausstellt, lässt der FIFA eine Kopie zukommen.
Das administrative Verfahren zur Ausstellung eines internationalen
Freigabescheins ist in Anhang 3 dieses Reglements geregelt.
Artikel 2 Ausstellen eines internationalen Freigabescheins
für einen Berufsspieler
1. Der Registrierungsantrag für einen Berufsspieler muss vom neuen Verein
beim neuen Verband während einer der beiden von diesem Verband
festgelegten Registrierungsperioden eingereicht werden. Dem
Registrierungsantrag ist eine Kopie des Vertrags zwischen dem neuen
Verein und dem Berufsspieler beizulegen. Bis zur Ausstellung des
internationalen Freigabescheins durch den ehemaligen Verband und
bis zu dessen Eingang beim neuen Verband ist es dem Berufsspieler
nicht gestattet, für seinen neuen Verein offi zielle Spiele zu bestreiten.
ANHANG 3
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2. Nach Erhalt des Antrags hat der neue Verband den ehemaligen Verband
umgehend um die Ausstellung eines internationalen Freigabescheins
für den Berufsspieler zu ersuchen. Ein Verband, der von einem
anderen Verband ohne sein Ersuchen einen internationalen Freigabeschein
erhält, darf den betreffenden Berufsspieler für keinen seiner
Vereine registrieren.
3. Nach Erhalt des Gesuchs um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins
hat der ehemalige Verband beim ehemaligen Verein und
beim Berufsspieler umgehend anzufragen, ob der Vertrag ausgelaufen
ist, ob er in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst worden
ist oder ob eine Streitigkeit zum Vertrag vorliegt, und um eine entsprechende
Bestätigung zu ersuchen.
4. Der ehemalige Verband hat innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt
des betreffenden Gesuchs:
a) dem neuen Verband den internationalen Freigabeschein auszustellen
oder
b) den neuen Verband dahingehend zu informieren, dass kein internationaler
Freigabeschein ausgestellt werden kann, weil der Vertrag
zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler noch
nicht ausgelaufen ist oder die vorzeitige Vertragsaufl ösung nicht
in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt ist.
5. Erhält der neue Verband auf sein Gesuch hin innerhalb von 30 Tagen
keine Antwort, hat er den Berufsspieler umgehend provisorisch für
den neuen Verein zu registrieren (im Folgenden: provisorische Registrierung).
Diese provisorische Registrierung wird ein Jahr nach Einreichen
des Gesuchs um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins
endgültig. Die Kommission für den Status von Spielern kann
eine provisorische Registrierung aufheben, wenn der ehemalige Verein
während dieser Einjahresfrist stichhaltige Gründe vorbringen kann,
weshalb er auf das besagte Gesuch nicht eingetreten ist.
6. Der ehemalige Verband darf keinen internationalen Freigabeschein
ausstellen, falls zwischen dem ehemaligen Verein und dem Berufsspieler
eine Vertragsstreitigkeit besteht. In diesem Fall dürfen der
Berufsspieler, der ehemalige Verein und/oder der neue Verein in Übereinstimmung
mit Art. 22 Klage bei der FIFA einreichen. Die FIFA hat
innerhalb von 60 Tagen über die Ausstellung eines internationalen
Freigabescheins und sportliche Sanktionen zu befi nden. Der Entscheid
ANHANG 3
35
bezüglich sportlicher Sanktionen hat in jedem Fall vor der Ausstellung
eines internationalen Freigabescheins zu erfolgen. Die Ausstellung
eines internationalen Freigabescheins erfolgt unbeschadet der Entschädigung
für den Vertragsbruch. Die FIFA kann bei aussergewöhnlichen
Umständen provisorische Massnahmen treffen.
7. Der neue Verband darf einem Spieler auf der Grundlage eines mittels
Telefax übermittelten internationalen Freigabescheins eine provisorische
Spielberechtigung bis zum Ende der laufenden Spielzeit erteilen.
Liegt das Original des internationalen Freigabescheins nach Ablauf
dieser Frist nicht vor, so gilt der Spieler defi nitiv als spielberechtigt.
8. Die Verbänden dürfen keinen internationalen Freigabeschein beantragen,
um Spielern für Testspiele eine Spielberechtigung zu erteilen.
9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Berufsspieler, die
nach dem Wechsel zu ihrem neuen Verein reamateurisiert werden.
Artikel 3 Internationaler Freigabeschein für Amateurspieler
1. Der Registrierungsantrag für einen Amateurspieler muss vom neuen
Verein beim neuen Verband während einer der beiden von diesem
Verband festgelegten Registrierungsperioden eingereicht werden.
2. Nach Erhalt des Antrags hat der neue Verband den ehemaligen Verband
umgehend um Ausstellung eines internationalen Freigabescheins
für den Spieler zu ersuchen.
3. Der ehemalige Verband hat dem neuen Verband innerhalb von sieben
Tagen nach Erhalt des Gesuchs einen internationalen Freigabeschein
auszustellen.
4. Erhält der neue Verband auf sein Gesuch hin innerhalb von 30 Tagen
keine Antwort, hat er den Amateurspieler umgehend provisorisch für
den neuen Verein zu registrieren. Diese provisorische Registrierung
wird ein Jahr nach Einreichen des Gesuchs um Ausstellung eines internationalen
Freigabescheins endgültig. Die Kommission für den Status
von Spielern kann eine provisorische Registrierung aufheben, wenn der
ehemalige Verein während dieser Einjahresfrist stichhaltige Gründe vorbringen
kann, weshalb er auf das besagte Gesuch nicht eingetreten ist.