Gerne:Den Du jetzt mal umgehend und ausführlich erklärst. Danke.
Zeitungen und Zeitschriften sind nach § 4 des Urheberrechtsgesetz (folgend: UrhG) geschützt. Werden die Artikel für einen Pressespiegel kopiert, so ist dies gemäß § 16 UrhG eine Vervielfältigung.
Das Verbreitungsrecht ist nach § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Dieses Recht liegt bei den Urhebern oder anderen Inhabern der Rechte. Das sind bei Leserbriefen auch die betroffenen Verlage, in diesem Fall der Zeitungsverlag Niederrhein GmbH.
Im Sinne des § 16 UrhG handelt es sich um eine Vervielfältigung, wenn ein Dokument aus einem Print-Medium auf irgendeine Art von Datenträger gespeichert wird. So ist unter einer Vervielfältigungshandlung zum Beispiel zu auch eine Speicherung von Presseartikeln als Imagedateien auf externen Servern zu verstehen.
Das ist erstens genehmigungspflichtig: Erstens beim Leserbriefschreiber/autor, zweitens beim entsprechenden Verlag.
Bei der Gesinnung des Leserbriefschreibers würde ich nicht ausschließen, dass er jede Gelegenheit nutzen wird, Euch an den Karren zu fahren.
Ausreichend dargelegt?