Andreas Rüttgers zurückgetreten

Den Du jetzt mal umgehend und ausführlich erklärst. Danke.
Gerne:
Zeitungen und Zeitschriften sind nach § 4 des Urheberrechtsgesetz (folgend: UrhG) geschützt. Werden die Artikel für einen Pressespiegel kopiert, so ist dies gemäß § 16 UrhG eine Vervielfältigung.

Das Verbreitungsrecht ist nach § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Dieses Recht liegt bei den Urhebern oder anderen Inhabern der Rechte. Das sind bei Leserbriefen auch die betroffenen Verlage, in diesem Fall der Zeitungsverlag Niederrhein GmbH.

Im Sinne des § 16 UrhG handelt es sich um eine Vervielfältigung, wenn ein Dokument aus einem Print-Medium auf irgendeine Art von Datenträger gespeichert wird. So ist unter einer Vervielfältigungshandlung zum Beispiel zu auch eine Speicherung von Presseartikeln als Imagedateien auf externen Servern zu verstehen.

Das ist erstens genehmigungspflichtig: Erstens beim Leserbriefschreiber/autor, zweitens beim entsprechenden Verlag.

Bei der Gesinnung des Leserbriefschreibers würde ich nicht ausschließen, dass er jede Gelegenheit nutzen wird, Euch an den Karren zu fahren.

Ausreichend dargelegt?
 
Ausreichend dargelegt?

Nein, es fehlen die Quellenangaben. Insbesondere gibt es keinen Hinweis auf die juristisch interpretativen Freiräume.

Und vielleicht solltest Du Dich zu dem konkret in Rede stehenden "Fall" mal mit dem Gewohnheitsrecht vertraut machen.

Aber wir sind ja nicht im Seminar. Jeder Auseinandersetzung in der konkreten Sache würde ich mit höchster Gelassenheit entgegensehen. :)


Und nun: ZURÜCK ZUM THEMA!
 
@Hallo Neunmalklug. Du hast vergessen §7 zu zitieren "Urheber". Danach ist das" Urheber ist der Schöpfer des Werkes" .

Und Du hast vergssen §2 zu nennen
§ 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Und danach wird jedem Juristen aus dem ersten Semester schon klar... ein Leserbrief fällt nicht unter die Schutzwirkungen des Urheberrechts.:zustimm:
 
Zumindest ist jetzt klar aus welchem "Genre" der User svs kommt.
Dass seine "Arbeit" hier ja irgendeinen "Antrieb" haben musste war ja klar,
auf Medien hätte ich als zweites getippt...
:huhu:
 
Ich habe heute die beiden Antwort-Leserbriefe in der WAZ gelesen ohne jedoch vorher den Ursprungsleserbrief gelesen zu haben.

Was mich immer wieder fasziniert an dem Phänomen Mensch ist, wie unterschiedlich Geschehnisse ausgelegt bzw. interpretiert werden können. :verzweifelt:
 
Was mich immer wieder fasziniert an dem Phänomen Mensch ist, wie unterschiedlich Geschehnisse ausgelegt bzw. interpretiert werden können. :verzweifelt:

die unterschiedliche Interpretation ist u.a. abhängig von Informationsstand und Denkvermögen der jeweiligen Person ...
 
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