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Fanbeauftragter
……
§ 2 Aufenthalt
(1) Besucherinnen und Besucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz über die zugewiesenen Ein- und Aufgänge einzunehmen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr können den Besucherinnen und Besuchern andere Plätze als die auf der Eintrittskarte angegebenen zugewiesen werden.
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf sich nicht aufhalten, wer
a) erkennbar unter der Einwirkung von Alkohol oder von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht,
b) verbotene Gegenstände im Sinne des § 4 dieser Verordnung mit sich führt.
(3) Die Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie besonders gekennzeichnete Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.
§ 3 Verhaltensregeln
(1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucherinnen und Besucher haben den Anordnungen der Veranstalterin/des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden Folge zu leisten.
(3) Es ist insbesondere untersagt,
a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern;
b) Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), ohne Genehmigung der Veranstalterin/des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;
c) mit Gegenständen, die Personen verletzen oder Sachen beschädigen können, zu werfen;
d) ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o. ä. abzubrennen oder abzuschießen;
e) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege, die Sicherheitshinweise (z.B. Notausgang) beinhalten, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
§ 4 Untersagte Gegenstände
(1) Das Mitführen und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
a) Waffen jeder Art;
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können und zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
c) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen;
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten u. ä;
f) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände;
g) Sprühfarbe, Stifte, Aufkleber und vergleichbare Gegenstände, die für das Anbringen von Graffitis bestimmt sind.
(2) Das Mitführen und Überlassen anderer Gegenstände als der in Abs. 1 genannten (insbesondere Fahnen, Banner, Trommeln, Megaphone) kann beschränkt oder untersagt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
DH sind nicht erlaubt
Fahnen bis Stocklänge 1,5mtr.
Rest folgt noch….
§ 2 Aufenthalt
(1) Besucherinnen und Besucher haben den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz über die zugewiesenen Ein- und Aufgänge einzunehmen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr können den Besucherinnen und Besuchern andere Plätze als die auf der Eintrittskarte angegebenen zugewiesen werden.
(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung darf sich nicht aufhalten, wer
a) erkennbar unter der Einwirkung von Alkohol oder von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes steht,
b) verbotene Gegenstände im Sinne des § 4 dieser Verordnung mit sich führt.
(3) Die Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie besonders gekennzeichnete Zonen sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten.
§ 3 Verhaltensregeln
(1) Jede Besucherin und jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucherinnen und Besucher haben den Anordnungen der Veranstalterin/des Veranstalters, des Ordnungsdienstes, des Stadionsprechers, der Polizei, der Feuerwehr sowie der Ordnungsbehörden Folge zu leisten.
(3) Es ist insbesondere untersagt,
a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Podeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu überklettern;
b) Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), ohne Genehmigung der Veranstalterin/des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;
c) mit Gegenständen, die Personen verletzen oder Sachen beschädigen können, zu werfen;
d) ohne behördliche Genehmigung Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition oder sonstige pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o. ä. abzubrennen oder abzuschießen;
e) Bauten, Anlagen, Einrichtungen oder Wege, die Sicherheitshinweise (z.B. Notausgang) beinhalten, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben.
§ 4 Untersagte Gegenstände
(1) Das Mitführen und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
a) Waffen jeder Art;
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können und zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
c) ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen;
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten u. ä;
f) Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtmunition, Rauchkerzen, bengalische Feuer und andere pyrotechnische Gegenstände;
g) Sprühfarbe, Stifte, Aufkleber und vergleichbare Gegenstände, die für das Anbringen von Graffitis bestimmt sind.
(2) Das Mitführen und Überlassen anderer Gegenstände als der in Abs. 1 genannten (insbesondere Fahnen, Banner, Trommeln, Megaphone) kann beschränkt oder untersagt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
DH sind nicht erlaubt
Fahnen bis Stocklänge 1,5mtr.
Rest folgt noch….