@Zauberer
Danke für Deine Sichtweise und Nachfrage meinerseits (als Laie)...
Entscheidend für die Bewertung der Sachlage scheinen zwei Dinge zu sein: Die Spielordnung (§43, Absatz 2, 6 und 7) sowie die Rechts- und Verfahrensordnung (§12)...
Konkret:
§43 Spielordnung - Verwarnung (Gelbe Karte)
2. Ein Spieler einer Mannschaft der 3. Liga, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel gesperrt, das dem Spiel folgt, in welchem die fünfte Verwarnung verhängt worden ist.
6. Die Vereine, Tochtergesellschaften und Spieler sind für die Einhaltung vorstehender Bestimmungen verantwortlich.
7. Das Einspruchsverfahren gegen eine Verwarnung richtet sich nach § 12 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.
§12 Rechts- und Verfahrensordnung
§12 Einspruch gegen eine Verwarnung Gegen eine nach Regel 12 in Meisterschaftsspielen der Lizenzligen, 3. Liga, Frauen-Bundesliga, 2. Frauen-Bundesliga, Futsal-Bundesliga, Junioren-Bundesligen (A- und B-Junioren), B-Juniorinnen-Bundesliga sowie in Vereinspokalspielen des Deutschen Fußball-Bundes auf DFB-Ebene gegen eine(n) Spielerin/ Spieler, Trainer oder Funktionsträger verhängte und/oder auf dem Spielbericht registrierte Verwarnung ist ein Einspruch beim DFB-Sportgericht nur dann zulässig, wenn sich der Schiedsrichter in der Person der Spielerin/des Spielers, des Trainers oder Funktionsträgers geirrt hat. Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und spätestens an dem auf den Spieltag folgenden Tag bei der für das DFB-Sportgericht zuständigen Geschäftsstelle eingegangen sein. Einspruchsberechtigt ist nur der am Spiel beteiligte Verein bzw. die Tochtergesellschaft. Das DFB-Sportgericht entscheidet endgültig.
Nun zur Bewertung:
Die Spielordnung verweist im Einspruchsinne also auf §12 der Rechts- und Verfahrensordnung. Nach diesem Paragraphen erscheint mir die Entscheidung tatsächlich so (leider) richtig. Da bin ich bei Dir...
Aber: Das Einspruchsverfahren nach Absatz 7 dürfte sich seinem Sinne nach an Entscheidungen im Rahmen eines Nachteiles und Fehlers der am Spiel beteiligten Parteien orientieren. Gegen diesen kann ich Einspruch einlegen...
Was aber ist, wenn ich einen Vorteil besitze und diesen (stillschweigend) ausnutze??? Gegen diesen werde ich ja kaum Einspruch einlegen?
Ist in diesem Kontext dann nicht Absatz 6 der Spielordnung zu bewerten, welcher mir eine Eigenverantwortung auferlegt? Und die Kenntnis über die Tatsache, dass Kollege Pfanne von seiner fünften Verwarnung wusste, sollte unstrittig sein...
Spannende Frage...