Die DFL muss sich das Verschulden ihrer eigenen Wirtschaftsprüfer anrechnen lassen! Der Fehler "Rechenfehler" ist schon mal sehr fraglich.
Wenigstens von Dir als Jurist sollte man hier mehr erwarten. Es handelt sich nicht um die eigenen Wirtschaftsprüfer der DFL. Diese können gemäß § 8 LO nur bei der Auswahl des Wirtschaftsprüfers mitwirken (vermutlich um Mauscheleien bei den Vereinen zu verhindern). Dies ist in dem Artikel auch klar beschrieben, wenn es dort heißt, dass die DFL den Prüfer "mit"beauftragt hat. Es handelte sich mithin um eine Auswahl von DFL und MSV. Selbst wenn - was § 8 LO auch ermöglicht - die DFL den Wirtschaftsprüfer alleine ausgesucht hätte, wäre dieser trotzdem eine neutrale Stelle und nicht etwa eine Untergliederung der DFL.
Insoweit kann man dem Wirtschaftsprüfer - so er denn wirklich was übersehen haben sollte - sicher ein Verschulden zuräumen, wohl aber kaum der DFL, die ja nicht bewusst einen unfähigen Wirtschaftsprüfer ausgesucht hat.
Die Frage kann daher nur lauten, ob sich das (Mit-)Verschulden des Wirtschaftsprüfers bei der Erstellung des Testats auf die Sanktionen gegen den MSV (hier: Verweigerung der Lizenz) auswirken kann. Eine Folgefrage wäre, ob der MSV gegen den Wirtschaftsprüfer Ansprüche auf Schadensersatz hätte. Ein Wirtschaftsprüfer erstellt aber - anders als etwa ein Steuerberater - nicht die Unterlagen, er prüft sie nur (im öffentlichen Interesse, nicht im Interesse des Betroffenen).
Aber ich stimme Dir insofern zu, als bei der DFL alles etwas anders läuft als es die Rechtsordnung eigentlich vorsieht. Da würden bestimmte Querverbindungen nicht verwundern. Wer weiß, was da noch alles auf den Tisch kommt.