Nach dem Urteil könnte man glauben, dass die ihre eigene Spielordung nicht kennen.
Und Dortmund kann doch nicht ernsthaft behaupten, dass sie nicht wussten das er die 5. Karte bekommen hat.
Man kann sich ganz klar einfach auf §43 Absatz 6 beziehen und dann ist es eigentlich total egal ob die nachgefragt haben.
https://media.dfl.de/sites/2/2018/11/DFB-Spielordnung.pdf
Verwarnung (Gelbe Karte)
1. Eine Spielerin einer Mannschaft der Frauen-Bundesliga, der 2. Frauen- Bundesliga oder der B-Juniorinnen-Bundesliga, die der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen einer Spielklasse durch Vorweisen der Gelben Karte ver- warnt hat, ist für das Pflichtspiel dieser Spielklasse gesperrt, das dem Spiel folgt, in welchem die fünfte Verwarnung verhängt worden ist. Eine Über- tragung auf das neue Spieljahr ist ausgeschlossen.
Pflichtspiele in diesem Sinne sind Meisterschaftsspiele der Frauen-Bundes- liga, der 2. Frauen-Bundesliga und der B-Juniorinnen-Bundesliga. Sons- tige Sperrstrafen hemmen eine Sperre gemäß Absatz 1 mit der Folge, dass die Sperre gemäß Absatz 1 im Anschluss an die Sperre verbüßt wird.
Erhält eine Spielerin in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen, so ist sie für das nächste Pflichtspiel gesperrt.
2. Ein Spieler einer Mannschaft der 3. Liga, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel gesperrt, das dem Spiel folgt, in welchem die fünfte Verwarnung verhängt worden ist. Eine Übertragung auf das neue Spieljahr ist ausge- schlossen.
Pflichtspiele in diesem Sinne sind Meisterschaftsspiele der 3. Liga. Sons- tige Sperrstrafen hemmen eine Sperre gemäß Absatz 1 mit der Folge, dass die Sperre gemäß Absatz 1 im Anschluss an die Sperre verbüßt wird.
Erhält ein Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen, so ist er für das nächste Pflichtspiel gesperrt.
3. Ein Spieler einer Junioren-Bundesliga-Mannschaft, den der Schiedsrichter in fünf Pflichtspielen einer Spielklasse (A- oder B-Junioren) durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt hat, ist für das Pflichtspiel dieser Spielklasse gesperrt, das dem Spiel folgt, in welchem die fünfte Verwarnung verhängt worden ist. Eine Übertragung auf die Endrunden der Deutschen Meister- schaften der A- oder B-Junioren sowie auf das neue Spieljahr ist aus- geschlossen.
Pflichtspiele in diesem Sinne sind Meisterschaftsspiele der Junioren- Bundesligen. Sonstige Sperrstrafen hemmen eine Sperre gemäß Absatz 1 mit der Folge, dass die Sperre gemäß Absatz 1 im Anschluss an die Sperre verbüßt wird.
Erhält ein Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen, so ist er für das nächste Pflichtspiel gesperrt.
4. Im Falle eines Feldverweises, auch eines Feldverweises nach zwei Ver- warnungen, gilt eine im gleichen Spiel ausgesprochene Verwarnung als verbraucht und wird nicht registriert. Auf die übrigen bis dahin verhängten Verwarnungen bleibt der Feldverweis ohne Bedeutung.
5. Ein Spieler einer Amateur- oder Lizenzspieler-Mannschaft, der in der End- runde des DFB-Vereinspokals fünfmal durch Vorweisen der Gelben Karte verwarnt wurde, ist für das nächste Spiel dieser Endrunde gesperrt, an dem seine Mannschaft teilnimmt. Die Übernahme einer Verwarnung oder bereits verwirkten Sperre in die Pokalendrunde des nächsten Spieljahrs entfällt. Nr. 5. dieser Vorschrift findet Anwendung.
Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für Spielerinnen im DFB-Vereins- pokal der Frauen.
6. Die Vereine, Tochtergesellschaften und Spieler sind für die Einhaltung vorstehender Bestimmungen verantwortlich.
7. Das Einspruchsverfahren gegen eine Verwarnung richtet sich nach § 12 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB.
Verwarnung (Gelbe Karte)