@Zauberer
Darf ich das Danke als Zustimmung werten? Bittee.... :-)
Also, mein Plädoyer als Nichtjurist lautet wie folgt:
§12 unterscheidet selbst dank des wunderschönen Wortes "oder" explizit zwischen "verhängter" und "registrierter" Karte...
Gegen beide kann ich Einspruch einlegen...
Gegen beide, Pfanne (verhängt) und Amedick (registriert), wurde aber seitens des BVB II kein Einspruch eingelegt...
Damit sind beide Karten gültig und rechtswirksam...
Gegen eine nicht-registrierte (Pfanne) hätte ich auch gar keinen Einspruch einlegen können, weil dies nur in Bezug auf registrierte möglich ist. Dies macht deshalb Sinn, weil die Tatsachenentscheidung (verhängt) bereits explizite Erwähnung findet und es damit unbedeutend ist, dass sie nicht registriert wurde. Sie findet bereits als verhängte Gültigkeit...
In Kombination mit Absatz 6 obliegt jedem Verein und Spieler sodann eine Eigenverantwortung, so dass die gültige 5.Karte eine Nicht-Spielberechtigung gegen den MSV zur Folge hatte...
Einen expliziten Passus, dass allein der Spielbericht oder das DFBNet für das Nachhalten von Karten und eine damit einhergehende Spielberechtigung maßgeblich wäre, finde ich nicht...
Bitte die Punkte an den MSV...
Schönen Abend & Gruß...