@EinDuisburger Es müssen 3/4 aller anwesenden für den Vorschlag stimmen.
Soweit ich das sehe, gibt es keinen Punkt in der Satzung wo detailliert das Prozedere bei Satzungsänderungen aufgelistet wird. Es steht auch offensichtlich nichts über die benötigten Mehrheiten darin. Deshalb ist der Rückgriff auf §33 BGB nötig, der bei Satzungsänderungen von Vereinen die 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorsieht.
Ich bin jetzt nicht der Fachjurist, aber wenn in der Satzung nichts steht gilt das altehrwürdige Bundesgesetzbuch und da heisst es:
"§ 33 BGB Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich..
Meine Frage zielte darauf, ob Grundlage "nur" § 33 BGB ist. Falls das so ist, was haltete Ihr von folgender Argumentation?:
Die neue Satzung statuiert in § 10 15.) das Erfordernis einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen für eine Änderung. In der bislang geltenden Satzung finde ich eine solche Bestimmung nicht, insbesondere nicht in § 10, der sich mit der Mitgliederversammlung und den in ihr zu fassenden Beschlüssen befasst.
Die aktuelle Fassung der Satzung habe ich mir von der MSV-Homepage als „Satzung neueste Fassung nach JHV 18.03.2009“ herunter geladen. Dort heißt es unter § 10 Ziffer 9. „Mitgliederversammlung“, über
alle Punkte der Tagesordnung - das sind auch Satzungsänderungen, § 10 3.) Buchstabe i) - oder sonstiger Anträge werde mit
einfacher Mehrheit abgestimmt, mit qualifizierter Mehrheit
nur in besonderen,
„von der Satzung vorgesehenen Fällen“. Die Satzung sieht in verschiedenen Fällen ja durchaus größere Mehrheiten vor, wie etwa bei der Auflösung von Abteilungen (§ 17 Ziffer 7.), 2/3-Mehrheit, eine ¾-Mehrheit z. B. bei der Auflösung des Vereins (§ 21 Ziffer 1.). Ich finde aber
in der aktuellen Fassung der Satzung keine Bestimmung, die eine von der Regel des § 10 Ziffer 9. Satz 1 (einfache Mehrheit) abweichende 3/4-Mehrheit für Änderungen der Satzung selbst vorsieht.
Nun kann man dem entgegenhalten, egal, eine solche ¾-Mehrheit ist aber in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB normiert. § 33 BGB ist aber
nicht zwingend. § 40 BGB bestimmt u. a., dass § 33 BGB (also auch die ¾-Mehrheit für eine Satzungsänderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1),
keine Anwendung findet,
„als die Satzung ein anderes bestimmt“. Eben das tut die aktuelle MSV-Satzung in § 10 Ziffer 9. Satz 1 meiner Meinung nach. Danach wird über
alles - auch über Satzungsänderungen - mit einfacher Mehrheit abgestimmt, es sei denn, die Satzung selbst sieht eine qualifiziertere Mehrheit vor. Das tut die aktuelle Fassung meiner Meinung nach aber für Satzungsänderungen nicht. Sie sieht zwar für einige Fälle größere Mehrheiten ausdrücklich vor, aber eben nicht für ihre Änderung selbst.
Im Entwurf der neuen Satzung heißt es in § 10 Ziffer 15). Satz 1, es werde mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, sofern die Satzung oder zwingendes Gesetzesrecht nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Satz 3 des Entwurfs der neuen Satzung lautet: „Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden…..“ Eben weil § 33 BGB nicht zwingend ist, ist dieser Satz erforderlich. Denn ohne Satz 3 gälte auch nach dem Entwurf für Satzungsänderungen Satz 1, einfache Mehrheit. Nach der neuen Satzung wäre es klar. Wo aber steht derartiges in der jetzigen Satzung, die ja noch die Grundlage für die Abstimmung am 16.05. bildet?
Noch einmal in Kürze auf der Grundlage der aktuellen Fassung der Satzung:
Satzungsänderungen sind ein Tagesordnungspunkt wie jeder andere - § 10 3.) Buchstabe i).
Über
alle Punkte der Tagesordnung wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt, § 10 9.) Satz 1.
Mit qualifizierter Mehrheit
nur, wenn die Satzung selbst es vorsieht, § 10 9.) Satz 2 (tut sie hinsichtlich Satzungsänderungen nicht).
§ 10 9.) Satz 1 - einfache Mehrheit - ist gemäß § 40 BGB gegenüber § 33 Satz 1 BGB (3/4-Mehrheit bei Satzungsänderungen)
vorrangig. Denn in § 10 9.) Satz 1 bestimmt die aktuelle Satzung im Sinne von § 40 BGB
"ein anderes", nämlicheinfache Mehrheit.
Ich lasse mich gern eines Besseren belehren, aber bitte mit Argumenten, nicht mit "Das kann nicht sein" o. ä.