Wenn ich die Verfahrensordnung richtig lese, ist bisher folgendes passiert:
- Einspruch gegen die Spielwertung durch den MSV (§ 17 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung)
- Hierüber entscheidet in erster Instanz das Sportgericht, das Bundesgericht ist Berufungsinstanz (§ 17 Abs. 3)
- Das Sportgericht entscheidet grds. durch Einzelrichter (§ 15 Abs. 1)
- Gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist Einspruch möglich. In diesem Fall wird dann ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem (ganzen) Sportgericht bestimmt. Der Einspruch wird allerdings verworfen, wenn er zu spät oder "sonst unzulässig" ist (§ 15 Abs. 4)
An diesem Punkt scheinen wir zu sein, wenn ich PM richtig verstehe. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist Einspruch eingelegt worden, man weigert sich aber, das Verfahren fortzuführen. Unterstellen wir einmal, dass der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde, kann das nur daran liegen, dass der DFB ihn für "sonst unzulässig" hält. Was "sonst unzulässig" ist, legt die Verfahrensordnung nicht fest. Mir ist unklar, wie es dann weitergeht. Ich vermute:
- Nach § 30 Abs. 1 ist "gegen Beschlüsse des Sportgerichts, die über sein Verfahren abschließend entscheiden" Beschwerde beim Bundesgericht möglich. Das Verfahren wird dann wie eine Berufung geführt.
- Es ist (mir jedenfalls) unklar, ob das Bundesgericht dann in der Sache oder nur zur Zulässigkeit des Einspruchs entscheidet. In letzterem Fall müsste sich dann das (gesamte) Sportgericht mit dem Einspruch beschäftigen und gegen das Urteil wäre dann wiederum Berufung beim Bundesgericht möglich.
Man darf gespannt sein.
- Einspruch gegen die Spielwertung durch den MSV (§ 17 Abs. 1 der Rechts- und Verfahrensordnung)
- Hierüber entscheidet in erster Instanz das Sportgericht, das Bundesgericht ist Berufungsinstanz (§ 17 Abs. 3)
- Das Sportgericht entscheidet grds. durch Einzelrichter (§ 15 Abs. 1)
- Gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist Einspruch möglich. In diesem Fall wird dann ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem (ganzen) Sportgericht bestimmt. Der Einspruch wird allerdings verworfen, wenn er zu spät oder "sonst unzulässig" ist (§ 15 Abs. 4)
An diesem Punkt scheinen wir zu sein, wenn ich PM richtig verstehe. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters ist Einspruch eingelegt worden, man weigert sich aber, das Verfahren fortzuführen. Unterstellen wir einmal, dass der Einspruch rechtzeitig eingelegt wurde, kann das nur daran liegen, dass der DFB ihn für "sonst unzulässig" hält. Was "sonst unzulässig" ist, legt die Verfahrensordnung nicht fest. Mir ist unklar, wie es dann weitergeht. Ich vermute:
- Nach § 30 Abs. 1 ist "gegen Beschlüsse des Sportgerichts, die über sein Verfahren abschließend entscheiden" Beschwerde beim Bundesgericht möglich. Das Verfahren wird dann wie eine Berufung geführt.
- Es ist (mir jedenfalls) unklar, ob das Bundesgericht dann in der Sache oder nur zur Zulässigkeit des Einspruchs entscheidet. In letzterem Fall müsste sich dann das (gesamte) Sportgericht mit dem Einspruch beschäftigen und gegen das Urteil wäre dann wiederum Berufung beim Bundesgericht möglich.
Man darf gespannt sein.