Bei meinen Recherchen zu den Kompetenzen und Möglichkeiten des AR der MSV Duisburg GmbH & Co KGaA bin ich auf folgende interessante Seite gestoßen:
http://www.sportrecht.org/studarbeiten/latta.pdf
Hier findet man eine Arbeit mit dem Titel:
Die Ausgliederung einer Lizenzspielerabteilung in eine GmbH & Co KGaA
Neben vielen weiteren Aspekten ist für uns denke ich im Moment Folgendes am interessantesten:
Kapitel 2.2. Unterpunkt 2.2.2 Der Aufsichtsrat
„Ebenso wie die AG besitzt auch die KGaA einen Aufsichtsrat, der gem. §§ 278 III; 101 I;
119 I AktG von der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre gewählt wird. Für die
Zusammensetzung gelten die allgemeinen aktienrechtlichen Bestimmungen der §§ 95 ff.
AktG. Allerdings hat der Aufsichtsrat einer KGaA keinen Einfluß auf die Auswahl der Geschäftsführung. …“
So wie ich das hier lese, bestellen die Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung den AR der KGaA. Also berufen in unserem Fall die Kommandatisten Meidericher Spielverein 02 e. V. Duisburg (89,89%) und Hellmich Marketing & Managment GmbH (11,11%) den AR der MSV Duisburg GmbH & Co KGaA.
Da bei der Berufung des AR dieselben Bestimmungen gelten wie bei einer AG (siehe Gabler Wirtschaftslexikon, Aufsichtsrat,
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/aufsichtsrat.html) gehe ich mal davon aus, dass dann bei einer Abberufung des AR für eine KGaA dieselben Bestimmungen gelten wie für eine AG (habe da leider noch nichts speziell zu gefunden):
„II. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern einer AG:
Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied durch Mehrheitsbeschluss (mind. drei Viertel der abgegebenen Stimmen) der Hauptversammlung (§ 103 AktG).“
(Zitat: Gabler Wirtschaftslexikon, Abberufung,
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/abberufung.html#head1)
Den genauen Gesetzestext des § 103 AktG kann man hier auch nochmal nachlesen:
http://dejure.org/gesetze/AktG/103.html
Ich bin zwar kein (Wirtschafts-) Jurist, aber für mich sieht es sehr danach aus, dass der AR der MSV Duisburg GmbH & Co KGaA fürchten muss von dem (Haupt-) Kommanditaktionär Meidericher Spielverein 02 e. V. Duisburg abberufen zu werden.
Und da gibt es wohl einige Akteure/Profiteure, die ein solches Szenario unbedingt abwenden möchten, da es wider ihre Interessen ist.
Nur so erklärt sich für mich der zahnlose Versuch des AR der MSV Duisburg GmbH & Co KGaA Herrn Steffen und Dr. Bock im Vorstand des Meidericher Spielverein 02 e. V. Duisburg zu halten.
Und angenommen bei einer KGaA ist wie bei einer AG die Möglichkeit zu einer außerordentlichen Hauptversammlung gegeben …
„Außer den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen kann vom Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer AG eine Hauptversammlung einberufen werden, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent (Satzung kann geringeren Anteil, nicht aber höheren Anteil vorsehen) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen (§§ 122, 124 AktG, § 375 Nr. 3 FamFG).“
(Zitat: Gabler Wirtschaftslexikon, Abberufung,
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ausserordentliche-hauptversammlung.html)
… dann könnte eine Abberufung des AR der MSV Duisburg GmbH & Co KGaA durch den (Haupt-) Kommanditaktionär Meidericher Spielverein 02 zeitnah erfolgen …
P.S.: Lasst mich wissen, sollte ich mich da in etwas verstiegen haben.